Währung:

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Geltung der Bedingungen

1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Firma PTV Professional TeleVision Vertriebsgesellschaft für Audio- und Video-Technik mbH, im nachfolgenden PTV oder Auftragnehmer oder AN genannt, gelten ab dem 01.01.2009 und lösen die vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von PTV erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese ABG gelten daher auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme von Ware oder von Leistungen durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer eventuellen Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2. Angebote und Vertragsabschluß

1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung oder entsprechende Rechnungsstellung zustande. Aufträge, die durch uns bestätigt wurden, gelten seitens des Auftraggebers in vollem Umfang als anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich der Auftragsbestätigung widerspricht.
2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3) Planungs-, Entwicklungs- und Zeichnungsunterlagen bleiben Eigentum von PTV. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt diese Unterlagen selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Wir sind berechtigt Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten zu erstellen und dieses für die eigene Werbung zu nutzen.

§ 3. Liefer- und Leistungszeit

1) Die von uns genannten Liefertermine und -fristen sind stets unverbindlich und basieren auf Schätzungen. Feste Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, nicht verschuldeter Betriebsstörungen oder verspäteter Zulieferung durch die Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Der Auftraggeber muß eine angemessene Fristverlängerung zu gestehen.
3) Verzögert sich der Versand oder die Lieferung durch Umstände die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist dieser verpflichtet an den Auftragnehmer vom Tage der Bekanntmachung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer die bei Dritten entstehenden Kosten zu zahlen. Lagert PTV die Ware bei sich selbst ein, so sind 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat als Lagerkosten an PTV zu zahlen.
4) PTV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
5) Bei Lieferungen auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Hauptpflicht dar.

§ 4. Preise

1) Soweit nicht anders angegeben sind die von uns in Angeboten genannten Preise stets unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder der aktuell gültigen Preisliste genannten Preise zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Sonstige Absprachen werden erst wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
2) Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten ab Lager PTV, sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei wesentlichen Kostenverschiebungen behalten wir uns das Recht zur Preisänderung vor. Wenn wir von unserem Recht Gebrauch machen, kann der Auftraggeber binnen einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
3) Der Mindestnettoauftragswert beträgt 30,00 EUR. Für Bestellungen unter dem Mindestnettoauftragswert werden neben den Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungskosten in Höhen von 13,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

§ 5. Gefahrenübergang

1) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager vom Auftragnehmer verlassen hat. Bei der Ausführung des Transportes durch den Auftragnehmer geht die Gefahr mit der Aufnahme der Sendung auf das Transportfahrzeug auf den Auftraggeber über.

§ 6. Gewährleistung

1) Der Auftragnehmer gewährleistet, daß Neugeräte frei von Fabrikationsfehlern und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher (Konsumenten) im Sinne des § 13 BGB längstens 24 Monate und beginnt mit der Auslieferung der Ware. Eine Gewährleistung für Waren die im Auftrage oder als Kommissionsware Dritter, sowie für Waren die als Gebrauchtwaren angeboten werden, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich angegeben, übernehmen wir keine Gewährleistung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr beträgt die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 6 Monate, im übrigen gelten die §377 ff HGB.
2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Vorlieferanten oder von PTV nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien eingesetzt, die nicht den Spezifikationen der Originalmaterialien genügen, so entfällt jede Gewährleistung.
3) Der Auftraggeber muß dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4) Im Falle der Mitteilung durch den Auftraggeber, daß die Produkte nicht mangelfrei sind, verlangt der Auftragnehmer nach seiner Wahl, daß;
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Auftragnehmer in der Originalverpackung geschickt wird.
b) der Auftraggeber das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker von uns zum Auftraggeber geschickt wird und vor Ort den Mangel behebt.
5) Falls der Auftraggeber verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden. Arbeitszeiten und Reisekosten sind zu unseren Standardsätzen durch den Auftraggeber zu zahlen.
6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

§ 7. Mängelrüge

1) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des. HGB ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der PTV unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die PTV den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.
2) Wenn die PTV sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, kann die PTV diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung oder Neuerstellung des mangelfreien Vertragsgegenstandes vornehmen.

§ 8. Produkthaftung

1) Unsere Auftraggeber stellen uns als Auftragnehmer von der Produkthaftung insofern frei, als sie selbst oder unser Zulieferer für den schadensursächlichen Fehler und dessen Folgen verantwortlich sind.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden vom Auftraggeber die folgenden Sicherheiten gewährt, die der Auftragnehmer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für PTV als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Ware, an der uns (Mit)-Eigentum zusteht, wird im nachfolgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3) Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, sowie uns bei der Durchsetzung unseres Anspruches unterstützen.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§ 10. Zahlung

1) Soweit nichts anderes vereinbart sind unsere Rechnungen ohne Rücksicht auf eventuelle Mängelrügen ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an PTV zu zahlen.
2) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird. Die Annahme oder Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen und sofort zu zahlen.
3) Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung nicht gezahlt hat. Mit Zugang einer Mahnung tritt Verzug gegebenenfalls auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein.
4) PTV ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5) Wird der fällige Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist geleistet, so sind wir berechtigt von dem Zeitpunkt der Fälligkeit ab Zinsen in Höhe von mindestens 1 % pro Monat zu berechnen. Das gilt auch im Falle einer vereinbarten Stundung.
6) Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn seine Schecks nicht eingelöst werden oder wenn er seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. PTV ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehalt oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.
8) Bei Mängeln in von PTV gelieferter Software sind vorstehende Gewährleistungspflichten von PTV auf Fälle nachgewiesener Programmfehler beschränkt.

§ 11. Konstruktionsänderungen

1) PTV behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

§ 12. Software

1) Für Software gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber ist berechtigt, Endanwendern ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht einzuräumen. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Endanwender erfolgt unter Verwendung der Anwender-Nutzungsverträge. Eine Durchschrift wird bei jedem Verkauf an PTV übersandt. Dem Käufer ist bekannt, daß nach dem Stand der Technik Fehler in der Software nicht ausgeschlossen werden können. Bei nachgewiesenen Programmfehlern verpflichtet sich PTV nach ihrer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder Neulieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
2) Der Auftraggeber wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf die Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird. Wir sind allein berechtigt und verpflichtet, den Auftraggeber gegen die Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind. Grundsätzlich werden wir uns bemühen, dem Auftraggeber das Recht zur Benutzung zu verschaffen. Falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines etwaigen Betrages für die gewährte Nutzungsmöglichkeit erstatten.
3) Umgekehrt wird der Auftraggeber uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt haben oder der Käufer das Produkt ändert oder in das System integriert.
4) Von uns zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Der Auftraggeber darf diese Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung unserer Hardware. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten und Haftung durch uns - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Auftraggeber auch auf Kopien anzubringen.

§ 13. Rückgabe von Batterien/Akkus

1) Gemäß der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren sind wir als Händler verpflichtet, über diesbezügliche Regelungen und Pflichten zu informieren. Zudem erhalten Sie die nach der Batterieverordnung vorgeschriebenen Hinweise mit der Warensendung. Von uns erhaltene Batterien können Sie uns nach Gebrauch unentgeltlich zurückgeben.
2) Endverbraucher sind nach § 7 BattV zur Rückgabe verbrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet, wobei sie weder nach Batterietyp noch nach Hersteller oder Verkäufer unterscheiden müssen. Batterien dürfen nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden, sondern müssen an den Vertreiber oder an von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückgegeben werden.
3) Schadstoffhaltige Batterien sind mit einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Darunter befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes, "Cd" für Cadmium, "Hg" für Quecksilber und "Pb" für Blei. Vergleiche die nachstehenden Zeichen.
Cd, Hg oder Pb
4) Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können den Ort der Rückgabe mit dem gemeinschaftlichen Rücknahmesystem als auch mit Herstellern, die ein eigenes System eingerichtet haben, vereinbaren.

§ 14. Information über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1) Hersteller müssen seit dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachte, alte Elektrogeräte kostenlos zurücknehmen. Die Hersteller müssen ihre Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 23. November 2005 in Verkehr gebracht werden, mit einem Symbol (durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) kennzeichnen.
2) Solche Altgeräte sind nicht als unsortierter Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern getrennt zu sammeln und über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen. Gemäß dem Gesetz "ElektroG" vom 23. März 2005 liefern wir nur noch Elektro- und Elektronikgeräte von Herstellern, welche sich entsprechend bei der zuständigen Behörde registriert haben und eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung ihrer Elektrogeräte nachweisen können.

§ 15. Vertragsspeicherung und Datenschutz

1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen und Aufträgen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.
2) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten über unsere Auftraggeber, gleich ob sie von diesen selbst oder von Dritten stammen, in Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und sonst wie zu verwerten.

§ 16. Haftungsbeschränkung

1) Schadensersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2) Der Auftraggeber stellt uns von der Produkthaftung insofern frei, als er selbst oder unser Zulieferer für den schadensursächlichen Fehler und dessen Folgen verantwortlich ist.

§ 17. Export

Der Export von uns erworbener Ware in Nicht-EU-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, daß der Auftraggeber für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

§ 18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlußgesetzes und unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf-CISG vom 11.04.1980.
2) Erfüllungsort aller Lieferungen und Leistungen ist Henstedt-Ulzburg.
3) Soweit gesetzlich zulässig, ist Norderstedt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Henstedt-Ulzburg, 01.01.2009


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